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Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Ab 1. März 2007 tritt die zweite Stufe der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft und ersetzt damit einen wesentlichen Teil der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese Verordnung führt zu einer Reihe von Veränderungen der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Nachfolgend beschreiben wir einige der wichtigsten Neuregelungen:
- Ab 01.03.2007 entfällt die
Unterscheidung von vorübergehender und endgültiger Stilllegung.
Ein Fahrzeug gilt dann nur noch als „zugelassen“ oder „außer Betrieb gesetzt“.
- Für eine Wiederzulassung
innerhalb von max. 7 Jahren nach Außerbetriebsetzung ist dann
eine HU nach § 29 StVZO ausreichend. Dies gilt analog für
Abgasuntersuchung und Schadstoffplakette.
- Kennzeichen werden
sofort nach Außerbetriebsetzung wieder freigegeben. Das bedeutet, dass
bei einer Außerbetriebsetzung das bestehende Kennzeichen sofort wieder
gegen Gebühr reserviert werden kann, soweit es bei der Wiederzulassung
wieder verwendet werden soll (§14 FZV).
- Die 49. Ausnahme VO der StVZO wurde
aufgehoben, die neue Regelung (§ 17 FZV) zur Erteilung von roten
Kennzeichen mit „07“ Nummer erfolgt nun auf der Basis
der Oldtimerdefinition, also ab einem Mindestalter von 30 Jahren.
- Die Oldtimerbegutachtungen
(§ 21c StVZO) wurden neu geregelt. Die entsprechenden
Begutachtungen zur Erteilung der H-Kennzeichen dürfen nun auch von
Prüfingenieuren durchgeführt werden (§23 FZV).
- Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
nimmt den Charakter einer Umschreibung an (§19 FZV).
Dies hat zur Folge, dass in jedem Fall eine
Zulassungs-bescheinigung auszufertigen ist. In der
Zulassungsbescheinigung Teil I wird das Fristende der Zulassung
eingetragen. Auf Antrag kann zusätzlich ein Internationaler
Fahrzeugschein ausgestellt werden. Voraussetzung für die Zuteilung
eines Ausfuhrkennzeichens ist eine gültige Hauptuntersuchung
(HU-Bescheinigung § 29 StVZO).
- Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt (§18 FZV).
In der Dritten Stufe,
welche 01.09.2008 in Kraft treten soll, sieht die neue FZV ebenfalls
vor, dass das bisherige Verfahren zum Nachweis eines
Versicherungsschutzes für Neuzulassungen, Umschreibungen und
Wiederzulassungen vereinfacht wird. Der Versicherungsnehmer erhält von
seiner Versicherung einen Code, den er bei der Fahrzeugzulassung
angibt. Über diesen Code kann die Zulassungsstelle die für den
Versicherungsnachweis erforderlichen Daten online beim KBA abrufen. Die
Daten werden dem KBA vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft
(GdV) zur Verfügung gestellt.
Die manuelle Erfassung der Versicherungsdaten anhand der Deckungskarte
entfällt damit.
Zur vollständigen FZV geht es hier.
Welche Feinstaubplakette braucht mein Auto?
Zum 1. März 2007 tritt die so genannte
„Feinstaubplaketten Verordnung“ oder amtlich die „Verordnung zum
Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung
emmissionsarmer Kraftfahrzeuge“ in Kraft. Ab dem 1. März 2007 dürfen nur
noch Fahrzeuge in Umweltzonen einfahren, wenn sie eine der am
Einfahrtsschild ausgewiesenen "Feinstaubplaketten" an der
Windschutzscheibe tragen. Welche der vorgeschriebenen amtlichen
Plaketten für Ihr Fahrzeug vorgesehen ist, können Sie auf der
Web-Seite der Dekra abfragen. Eine amtliche Bekanntmachung
steht Ihnen auf der Web-Seite des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Verfügung.
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
01. November 2005 sind die Zulassungsbehörden in Nordrhein-Westfalen gesetzlich verpflichtet, bei jeder Fahrzeugzulassung eine Lastschrift-Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer einzuholen.
Kommt die
Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter für die An- oder
Ummeldung des
Fahrzeuges persönlich in die Zulassungsstelle, werden die
Kontonummer und
die Daten der Bank von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern
aufgenommen und an das Finanzamt weitergeleitet. Per Unterschrift
wird die
Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt.
Der persönliche Besuch der Zulassungsstelle ist weiterhin nicht
erforderlich. Wird für die Durchführung der Um- oder Anmeldung ein
Zulassungsdienst oder Autohaus beauftragt oder eine andere Person
bevollmächtigt, kann die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter
die
Einzugsermächtigung auch schon vorher erteilen. In solchen Fällen,
wird
die Bankverbindung angegeben und die Einzugsermächtigung zusammen
mit der
Vollmacht erteilt.
Eine Auswahl an Vordrucken finden Sie hier.
Zulassungsdokumente in neuem Layout
Die Einführung der
EU-harmonisierten Zulassungsdokumente erfolgt definitiv ab
1. Oktober 2005. Von diesem Tag an muss jede
Zulassungsbehörde
die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen, und zwar die
Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab 1. Oktober 2005 den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen paarig sein, das heißt, ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung “neu” mit einem Dokument “alt” wird es nicht geben.
Hauptuntersuchung
Wurde die HU nach dem 01.12.99 erstellt, so ist die
HU-Abnahme nachzuweisen und wird bei der Abmeldung nur bei
Vorlage des
gültigen Prüfberichts in die Abmeldebescheinigung eingetragen.
Bei Wiederzulassung ist der Prüfbericht ebenfalls nachzuweisen.
Ist
er nicht mehr vorhanden ist eine neue Prüfung nach § 29
erforderlich.
Die Notwendigkeit der gültigen HU gilt ebenfalls für
Zollkennzeichen,
falls die HU-Prüfung älter als 5 Tage ist, wird zusätzlich
eine Identifikation erforderlich.
Abmeldung
Wurde ein Fahrzeug nach dem 31.07.99 abgemeldet wird erst nach 18 Monaten eine §21 Abnahme fällig, allerdings ist auch keine Fristverlängerung mehr möglich. Für Fahrzeuge die vor dem 01.08.99 abgemeldet wurden gelten die alten Bedingungen.
Kennzeichen
Ab dem 01.11.00 läuft die Vergabe von "Normalkennzeichen" aus, d.h. bei der Zulassung eines KFZ werden nur noch "EUROKENNZEICHEN" ausgegeben.
Seit dem 01.08.00 sind Zollkennzeichen mit dem Datum des Ablaufs des Versicherungszeitraums zu versehen genau wie beim Kurzzeitkennzeichen.
Die Buchstaben I, O und Q können bei Bedarf von den jeweiligen Straßenverkehrsämtern freigegeben werden.(Wunschkennzeichen).
In begründeten Ausnahmefällen kann das zweizeilige Eurokennzeichen 255x130 (49 mm Schrifthöhe) bei US-Fahrzeugen verwendet werden.
Mischung von Mittel- und Engschrift ist bei Eurokennzeichen zugelassen.
Zollkennzeichen
Bei fälliger HU ist der erforderliche Prüfungsumfang der §7 auf den Umfang der §29 Prüfung erweitert worden.



